Mein Kind hat ein Abo abgeschlossen — muss ich zahlen?
Kurz beantwortet
Minderjährige zwischen sieben und siebzehn Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Ein Vertrag über wiederkehrende Zahlungen ist ohne Einwilligung der Eltern zunächst schwebend unwirksam. Verweigern Sie die Genehmigung ausdrücklich und schriftlich, wird er endgültig unwirksam. Der Taschengeldparagraf § 110 BGB greift bei Dauerschuldverhältnissen in der Regel nicht.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Wer das siebte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig. Ein Vertrag, der dem Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, bedarf nach § 107 BGB der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 108 BGB schwebend unwirksam — er hängt davon ab, ob die Eltern ihn genehmigen.
Der Taschengeldparagraf hilft dem Anbieter selten
§ 110 BGB besagt, dass ein Vertrag wirksam ist, wenn der Minderjährige die vertragsmässige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden. Entscheidend ist "bewirkt" — die Leistung muss vollständig erbracht sein. Bei einem Abonnement mit wiederkehrenden Zahlungen ist das gerade nicht der Fall, weil künftige Raten offen sind. Für Dauerschuldverhältnisse greift der Paragraf deshalb in der Regel nicht.
Was Sie tun sollten
Erklären Sie schriftlich und ausdrücklich, dass Sie die Genehmigung verweigern. Nennen Sie das Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Abschlusses und das Abschlussdatum. Fordern Sie die Erstattung bereits abgebuchter Beträge und die Löschung des Kontos. Kündigen Sie nicht — auch hier gilt: Eine Kündigung setzt einen wirksamen Vertrag voraus.
Bei App-Store-Käufen
Läuft das Abo über ein Plattformkonto, das auf einen Erwachsenen registriert ist, wird die Lage schwieriger: Dann liegt aus Sicht des Anbieters ein Vertrag mit dem Kontoinhaber vor. Prüfen Sie die Rückerstattungsverfahren der Plattform; beide grossen Anbieter haben dafür eigene Wege, die bei versehentlichen Käufen durch Kinder häufig kulant gehandhabt werden.
Vorbeugung
Kindersicherung und Kaufbestätigung in den Geräteeinstellungen aktivieren, kein hinterlegtes Zahlungsmittel im Kinderkonto, und bei Familienfreigaben die Freigabepflicht für Käufe einschalten. Das ist wirksamer als jede nachträgliche Auseinandersetzung.
Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag ab. Für eine verbindliche Einschätzung sind die Verbraucherzentralen oder eine Rechtsanwältin zuständig.
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