Wie kündige ich ohne Vertragsnummer?
Kurz beantwortet
Über Angaben, aus denen sich der Vertrag eindeutig ergibt: Name und Anschrift zum Abschlusszeitpunkt, die verwendete E-Mail-Adresse, Datum und Betrag der letzten Abbuchungen sowie die Mandatsreferenz vom Kontoauszug. Die Mandatsreferenz ist die stärkste dieser Angaben, weil sie bei vielen Anbietern die interne Vertragsnummer enthält.
Die Vertragsnummer ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird wirksam, wenn sie dem Vertragspartner zugeht und erkennen lässt, welcher Vertrag beendet werden soll. Eine bestimmte Nummer verlangt das Gesetz nicht. Der Anbieter kann die Bearbeitung nicht davon abhängig machen, dass Sie eine Angabe liefern, die Sie nicht mehr haben.
Die Mandatsreferenz als stärkste Ersatzangabe
Bei einer SEPA-Lastschrift steht auf dem Kontoauszug neben der Gläubiger-Identifikationsnummer auch eine Mandatsreferenz. Diese Zeichenfolge vergibt der Anbieter, und sie enthält bei vielen Unternehmen die interne Kunden- oder Vertragsnummer. Sie ist damit häufig genau die Angabe, die der Anbieter braucht — nur unter anderem Namen.
Was Sie zusätzlich angeben sollten
Vollständiger Name und Anschrift zum Zeitpunkt des Abschlusses, die E-Mail-Adresse des Kontos auch wenn sie nicht mehr aktiv ist, Datum und Betrag der letzten zwei bis drei Abbuchungen sowie die IBAN oder die letzten vier Ziffern der belasteten Karte. Diese Kombination lässt in der Praxis keinen Zweifel an der Zuordnung.
Wenn die Anschrift des Anbieters unklar ist
Massgeblich ist die Gesellschaft, mit der der Vertrag besteht. Bei internationalen Anbietern ist das häufig eine ausländische Niederlassung, nicht die deutsche Vertriebsgesellschaft. Weicht der Name im Impressum von dem auf dem Kontoauszug ab, senden Sie die Kündigung an beide. Das kostet ein zweites Porto und schliesst die Frage aus, ob der richtige Empfänger adressiert war.
Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag ab. Für eine verbindliche Einschätzung sind die Verbraucherzentralen oder eine Rechtsanwältin zuständig.
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