Darf sich mein Vertrag automatisch um ein Jahr verlängern?
Kurz beantwortet
Bei Verbraucherverträgen, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, nicht mehr. Nach § 309 Nr. 9 BGB ist eine stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit zulässig, wobei der Verbraucher jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann. Für ältere Verträge gilt die frühere Rechtslage fort.
Die Rechtslage seit dem 1. März 2022
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde § 309 Nr. 9 BGB neu gefasst. Für Verbraucherverträge über die regelmässige Lieferung von Waren oder die regelmässige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gilt seither: Die Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen, eine stillschweigende Verlängerung ist nur auf unbestimmte Zeit zulässig, und die Kündigungsfrist nach Ablauf der Erstlaufzeit darf höchstens einen Monat betragen.
Was das praktisch ändert
Die früher übliche Konstruktion — zwölf Monate Laufzeit, Verlängerung um weitere zwölf Monate, drei Monate Kündigungsfrist — ist bei diesen Verträgen nicht mehr wirksam. Nach Ablauf der Erstlaufzeit läuft der Vertrag unbefristet weiter und kann monatlich beendet werden. Wer einmal einen Termin verpasst, verliert damit nicht mehr ein ganzes Jahr.
Das Abschlussdatum ist die entscheidende Angabe
Für vor dem 1. März 2022 geschlossene Verträge gilt die alte Rechtslage fort. Dort kann eine Verlängerung um zwölf Monate wirksam vereinbart sein. Prüfen Sie deshalb zuerst, wann der Vertrag geschlossen wurde — das steht in der Bestellbestätigung oder ergibt sich aus der ersten Abbuchung. Diese Angabe entscheidet über alles Weitere.
Vorsicht bei Tarifwechseln
Ein Wechsel des Tarifs oder eine Vertragsverlängerung gegen Prämie kann als Neuabschluss gewertet werden — dann gilt die neue Rechtslage, was für Sie günstiger ist. Umgekehrt kann eine blosse Änderung innerhalb des bestehenden Vertrags den Altvertragsstatus erhalten. Die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab; im Zweifel lohnt die Frage an die Verbraucherzentrale.
Nicht erfasste Verträge
Die Vorschrift gilt für Verbraucherverträge über wiederkehrende Leistungen. Für Verträge zwischen Unternehmen gilt sie nicht — dort bleiben lange Bindungen und Verlängerungsklauseln zulässig. Auch einzelne regulierte Bereiche folgen eigenen Regeln, etwa bestimmte Versicherungs- und Telekommunikationsverträge.
Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag ab. Für eine verbindliche Einschätzung sind die Verbraucherzentralen oder eine Rechtsanwältin zuständig.
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