Ich habe die Kündigungsfrist verpasst — was jetzt?
Kurz beantwortet
Prüfen Sie zuerst das Abschlussdatum: Bei Verbraucherverträgen ab dem 1. März 2022 ist eine Verlängerung um ein weiteres Jahr nach § 309 Nr. 9 BGB unwirksam. Prüfen Sie zweitens, ob ein Kündigungsbutton fehlt — dann kann nach § 312k Abs. 6 BGB fristlos gekündigt werden. Kündigen Sie in jedem Fall sofort zum nächstmöglichen Termin.
Erste Prüfung: das Abschlussdatum
Wurde der Vertrag am oder nach dem 1. März 2022 geschlossen, ist eine Klausel über die Verlängerung um ein weiteres Jahr nach § 309 Nr. 9 BGB unwirksam. Der Vertrag läuft dann unbefristet weiter und kann mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden. In diesem Fall haben Sie faktisch nichts verpasst, sondern zahlen höchstens einen Monat länger.
Zweite Prüfung: der Kündigungsbutton
Konnte der Vertrag über die Website des Anbieters geschlossen werden, muss dort eine Kündigungsschaltfläche vorhanden sein. Fehlt sie oder ist sie nicht ordnungsgemäss ausgestaltet, kann nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Frist gekündigt werden. Machen Sie einen Screenshot der Seite, bevor Sie sich darauf berufen — die Situation kann sich ändern.
Dritte Möglichkeit: Sonderkündigungsrechte
Unabhängig von der Frist können ausserordentliche Kündigungsrechte bestehen: bei einer Preiserhöhung, bei einer erheblichen Änderung der Leistung, bei Umzug im Fall ortsgebundener Verträge oder bei längerer Erkrankung. Diese Rechte sind meist an eine kurze Frist ab dem Ereignis gebunden und verlangen einen Nachweis.
Was Sie in jedem Fall sofort tun sollten
Kündigen Sie zum nächstmöglichen Termin, auch wenn dieser weit entfernt liegt. Der Termin kommt ohnehin, und wer wartet, verschiebt ihn um eine volle Periode. Fordern Sie eine Bestätigung mit konkretem Vertragsende an und bewahren Sie sie auf. Notieren Sie sich das Datum, statt sich auf eine Erinnerung des Anbieters zu verlassen.
Wenn Sie sich auf Unwirksamkeit berufen
Formulieren Sie es zweistufig: Kündigung zum sofort möglichen Zeitpunkt unter Hinweis auf die konkrete Vorschrift, hilfsweise zum nächsten vertraglich vorgesehenen Termin. Damit ist der Fall abgedeckt, dass Ihre rechtliche Einschätzung nicht durchdringt — Sie stehen dann nicht schlechter als ohne den Versuch.
Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag ab. Für eine verbindliche Einschätzung sind die Verbraucherzentralen oder eine Rechtsanwältin zuständig.
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