Kann ich meinen Mobilfunkvertrag nach zwei Jahren monatlich kündigen?
Kurz beantwortet
Ja. Nach Ablauf der Erstlaufzeit dürfen Telekommunikationsverträge sich nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern und sind dann mit einer Frist von einem Monat kündbar. Das gilt seit Dezember 2021 für Mobilfunk, Festnetz und Internet — die frühere Verlängerung um weitere zwölf Monate ist unzulässig.
Was sich Ende 2021 geändert hat
Bis dahin war es üblich, dass sich ein Mobilfunk- oder Internetvertrag nach Ablauf der zweijährigen Mindestlaufzeit um weitere zwölf Monate verlängerte, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Diese Praxis ist beendet. Verträge über Telekommunikationsdienste dürfen sich nach der Erstlaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern. Die Kündigungsfrist darf dann höchstens einen Monat betragen. Praktisch heisst das: Wenn Ihre Mindestlaufzeit abgelaufen ist, sind Sie **jederzeit mit einem Monat Frist** draussen. Sie müssen keinen Jahrestermin abpassen.
Warum viele das nicht nutzen
Weil sich am Vertrag nichts sichtbar ändert. Der Betrag läuft weiter, die Rechnung sieht gleich aus, und niemand teilt mit, dass die Bindung entfallen ist. Genau dort liegt das Geld: Nach Ablauf der Mindestlaufzeit zahlen viele Haushalte den Tarif eines zwei Jahre alten Angebots weiter, obwohl der Markt sich bewegt hat. Der Prüfzeitpunkt ist deshalb der Ablauf der Mindestlaufzeit, nicht das Jahresende. Das Datum steht in der Auftragsbestätigung und meist auch im Kundenkonto.
Was das für Altverträge bedeutet
Die Regelung gilt für Verträge, die ab dem 1. Dezember 2021 geschlossen oder verlängert wurden. Bei einem älteren Vertrag, der sich seither mindestens einmal verlängert hat, greift sie in aller Regel ebenfalls — die Verlängerung ist der maßgebliche Zeitpunkt. Wenn ein Anbieter dennoch auf einer zwölfmonatigen Verlängerung besteht, lohnt der Widerspruch unter Verweis auf das TKG. Die Verbraucherzentralen haben dazu Musterschreiben.
Der Wechsel: Reihenfolge beachten
Die **Rufnummernmitnahme beauftragen Sie beim neuen Anbieter**, nicht beim alten. Der neue kümmert sich um Kündigung und Portierung. Wer zuerst selbst kündigt und dann wechselt, riskiert eine Versorgungslücke oder im schlechtesten Fall den Verlust der Nummer. Ein weiterer Punkt: Ist ein Gerät in Raten Teil des Vertrags, endet die Zahlungspflicht dafür nicht automatisch mit dem Dienstvertrag. Die Restforderung besteht fort — das steht in der Auftragsbestätigung.
Der Umzugsfall
Kann der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz nicht erbringen, besteht bei Telekommunikationsverträgen ein besonderes Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist. Kann er sie erbringen, muss er den Anschluss dorthin mitnehmen. Ein Umzug allein begründet dann kein Kündigungsrecht. Prüfen Sie das vor der Wohnungsübergabe: Die Frist läuft, und ein zu spät gestellter Antrag hilft nicht mehr.
Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag ab. Für eine verbindliche Einschätzung sind die Verbraucherzentralen oder eine Rechtsanwältin zuständig.
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